- Satzung -

>>> vom 19.11.1987 und Änderungen vom 12.10.1996 / 20.06.2002 / 26.10.2014 <<<

§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen "Kosmobiologische Akademie, Arbeitsgemeinschaft e.V.". Der Sitz des Vereins ist Stuttgart, Württemberg. Er ist im Vereinsregister eingetragen unter der Nummer VR 129 und wird im Folgenden kurz Akademie genannt.

§ 2 Zweck des Vereins
Die Ziele der Akademie sind:

  1. Die Schaffung eines Zentrums für das gesamte Wissensgebiet der Kosmobiologie. Unter Kosmobiologie wird allgemein die Lehre von den Beziehungen zwischen Vorgängen im Kosmos einerseits und Vorgängen in der irdischen Lebenssphäre andererseits verstanden. Im Besonderen handelt die Kosmobiologie vom Menschen und seiner Geschichte in Resonanz zum kosmischen Geschehen.
  2. Die Durchführung und Förderung von kosmobiologischen Forschungs- und Schulungsvorhaben.
  3. Die Organisation der von Reinhold Ebertin begründeten "Arbeitstagung für kosmobiologische Forschung".
  4. Die Zusammenarbeit mit anderen Wissenschaften, etwa mit der Medizin, Psychologie, Parapsychologie, Biologie, Wetter- und Klimaforschung, mit Kultur- und Geschichtswissenschaften, vor allem auch mit der Astronomie und Mathematik.
  5. Die Zusammenarbeit mit anderen Denkrichtungen und Vereinen in der Astrologie.
  6. Die Diskussion ethischer Maßstäbe bei der Anwendung der Kosmobiologie in der Beratungspraxis und die Verhinderung von Missbrauch kosmobiologischer Erkenntnisse.
  7. Die Vermittlung eines sachgerechten, wissenschaftlich fundierten und verantwortungsbewussten Bildes von der Kosmobiologie in der Öffentlichkeit.
  8. Die Sammlung von Archivalien, Schrifttum sowie digitalen Daten und Programmen, die der kosmobiologischen Forschung dienlich sind.


§ 3 Gemeinnützigkeit
Die Akademie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Steuerrechts. Die Akademie ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel der Akademie dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke - wie unter § 2 ausgeführt - verwendet werden.

§ 4 Axiome
Die Akademie formuliert so genannte „Axiome“, die ihr als Grundlage für die Forschungsarbeit dienen. Diese „Axiome“ werden fortlaufend dem Erkenntnisfortschritt angepasst und dann der Mitgliederversammlung zur Prüfung und Annahme vorgelegt.

§ 5 Mitgliedschaft
Mitglied der Akademie kann jede im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befindliche Person werden, die mit den Zielen der Akademie in Einklang steht sowie bereit ist, an deren Arbeiten und Aktivitäten mitzuwirken.
Alle Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten. Nur natürliche Personen können Mitglieder der Akademie sein.
Personen, die sich um die Entwicklung der Akademie besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Der Antrag zur Aufnahme in die Akademie ist unter Verwendung eines dafür vorgesehenen Formulars schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Wohnen an einem Ort mehrere Mitglieder der Akademie, so können sich diese zu selbständigen Arbeitsgruppen zusammenschließen. Solange sie in Ziel und Zweck mit den Satzungen und Bestrebungen der Akademie übereinstimmen und über ihre Arbeit berichten, wird die Akademie sie nach Maßgabe ihrer Möglichkeiten unterstützen.

Die Mitgliedschaft geht verloren:
a) durch Tod;
b) durch förmlichen Ausschluss, der durch die Mitgliederversammlung vorgenommen werden und mit Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden muss. Der Ausschluss kann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied ohne Grund für zwei Jahre die Mitgliedsbeiträge nicht bezahlt oder erkennbar mit den Zielen des Vereins nicht mehr übereinstimmt.
c) durch Austritt;
d) durch Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.
Der Austritt ist dem Vorsitzenden schriftlich Brief mitzuteilen; er kann nur bis spätestens drei Monate zum Jahresende erklärt werden.

§ 6 Beitrags- und Geschäftsjahr
Das Beitragsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember. Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt und ist als Mindestbeitrag zu verstehen. Der Beitrag ist zu Beginn eines jeden Jahres ohne Aufforderung und im Voraus zu bezahlen.
Als Aufnahmegebühr wird ein einmaliger Betrag in Höhe von einem Drittel des Mitgliedsbeitrags erhoben.
Das steuerliche Geschäftsjahr beginnt am 1. September eines Jahres und endet am 31. August des darauf folgenden Jahres.

§ 7 Organe des Vereins
Organe der Akademie sind
a) der Vorstand, bestehend aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Forschungsreferenten und dem Kassenwart;
b) der Forschungsrat;
c) die Mitgliederversammlung.
Die Vorsitzenden und die weiteren Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren bzw. bis zur jeweils im dritten Jahr nach der Wahl fälligen ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis Neuwahlen durchgeführt sind.
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist alljährlich zur gleichen Zeit wie die "Arbeitstagung für kosmobiologische Forschung" einzuberufen; findet letztere nicht statt, ist durch den 1. Vorsitzenden ein zentral gelegener Ort zur Durchführung der Mitgliederversammlung zu bestimmen.

§ 8 Rechte und Pflichten des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Verwirklichung der Ziele der Akademie gemäß § 2 sowie die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Vermögens der Akademie.
Die Geschäftsführung des Vorstands erfolgt durch den 1. Vorsitzenden. Dieser ist berechtigt, Geschäftsführungsbefugnisse an einzelne Vorstandsmitglieder zu übertragen.
Sofern für den 1. Vorsitzenden oder einen Geschäftsführer eine rein ehrenamtliche Tätigkeit aufgrund einer zu großen Arbeitsüberlastung nicht mehr zumutbar ist, dürfen nach Beschluss durch die Mitgliederversammlung Bezüge bezahlt werden, die angemessen sein müssen.
Der Vorstand vertritt die Akademie gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Jeder der beiden Vorsitzenden hat Einzelvertretungsbefugnis. Die übrigen Vorstandsmitglieder sind nur gemeinsam mit einem der beiden Vorsitzenden vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist die Vertretungsbefugnis des 2. Vorsitzenden insofern beschränkt, als er nur bei Ausfall des 1. Vorsitzenden tätig sein darf.
Der Vorstand ist verpflichtet, in alle im Namen der Akademie abzuschließenden Verträge die Bestimmung aufzunehmen, dass die Mitglieder in ihrer Gesamtheit nur mit dem Vereinsvermögen haften.
Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich zu protokollieren. Zu diesem Zwecke ist der Einsatz von Tonaufzeichnungsgeräten statthaft. Das findet sinngemäß Anwendung auch bei der Protokollierung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Die Bandaufzeichnung muss nicht archiviert werden.
Der Forschungsreferent informiert die Akademie über Erkenntnisse neuer Entwicklungen, die die Kosmobiologie berühren, und er steht nach seinen Möglichkeiten den Mitgliedern beratend zur Verfügung. Er ist ferner für die Forschungsvorhaben der Akademie verantwortlich, zu deren Durchführung er sowohl Mitglieder wie auch vereinsfremde Personen einladen kann. Dieser engere Personenkreis bildet den Forschungsrat, dessen Leitung dem Forschungsreferenten obliegt. Der Forschungsreferent prüft außerdem alle eingegangenen Vorschläge von Forschungsvorhaben, über deren Annahme der Vorstand gemeinsam mit ihm entscheidet. Urheberrechte werden seitens der Akademie nicht zwangsläufig beansprucht oder geltend gemacht.

§ 9 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung der Akademie findet alljährlich statt, sie ist vom 1. Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen schriftlich einzuberufen. Dabei ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben.

Die Tagesordnung muss enthalten:
a) den Jahresbericht,
b) den Kassenbericht,
c) die Entlastung des Vorstandes,
d) die Neuwahl des Vorstandes, soweit die Frist nach § 7 abgelaufen ist
Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung ist nicht übertragbar und muss daher persönlich wahrgenommen werden.
Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder, bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende des Vorstandes, Änderungen der Satzung und der Beschluss zur Auflösung der Akademie können nur mit Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Vorstandswahlen, wenn sie nicht einstimmig durch Handzeichen erfolgen, werden schriftlich und geheim durchgeführt. Entscheidend ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Außerordentliche Versammlungen können einberufen werden, wenn es das Interesse der Akademie erfordert und wenn mindestens 12% der Mitglieder der Akademie den ausführlich begründeten schriftlichen Antrag stellen.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einem besonderen Protokoll niederzuschreiben und von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.

§ 10 Veröffentlichungen
Die Akademie kommuniziert intern durch regelmäßig herausgegebene Mitteilungsblätter oder Rundschreiben. Es bleibt dem Vorstand überlassen, etwaige Mitteilungen auch an andere öffentliche Medien zu geben. Dabei dürfen Texte, die dem Autorenrecht unterliegen, nur mit Genehmigung des Verfassers weitergegeben werden.

§ 11 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung der Akademie oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes ist das Vermögen der Akademie zu gemeinnützigen und steuerbefreiten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens, die von der Mitgliederversammlung verhandelt und beschlossen werden müssen, dürfen erst nach entsprechender Einwilligung des Finanzamtes tatsächlich ausgeführt werden.